§44 TV-L oder Catch-22?

Catch-22 – das ist die Klausel, die in Joseph Hellers gleichnamigem Roman wie ein Teufelskreis der Argumentation immer wieder zum gleichen Ergebnis zurückführt. Egal, wie sehr sich der Held des Romans anstrengt, er landet immer wieder bei Catch-22, und ein Ausweg erscheint unmöglich.

Was hat das jetzt mit § 44 des TV-L zu tun?
Recht weit hinten steht er und erscheint zunächst als einer unter vielen, aber tatsächlich ist er einer der wichtigsten Paragrafen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte im TV-L. Er besagt nämlich, dass der TV-L für einige Angelegenheiten, die er regelt, für TLs eben nicht gilt. Überraschung. Catch-22. Man sucht als TL, dem der TV-L als Leitlinie seines Beschäftigtendaseins empfohlen wurde, oft nach Regeln im TV-L, der ja Gesetzesniveau hat, um dann in § 44 zu erfahren: sorry, ähm – für dich nicht.

Ups. Was ist denn da passiert? Die Lehrkräfte, für die der TV-L gilt, arbeiten normalerweise im öffentlichen Dienst der Länder, und wenn man sich einmal in Deutschland umsieht, gibt es da noch eine andere Gruppe, die genau an den gleichen Orten die gleichen Dinge macht (fast jedenfalls – noch einmal ein eigenes Thema): richtig, Beamte und Beamtinnen. Tatsächlich bilden die tarifbeschäftigten Lehrer im öffentlichen Dienst der Länder eine Minderheit.

Nun wäre es wohl ein Kuriosum, wenn ein deutschlandweit gültiger TV-L für tarifbeschäftigte Lehrkräfte andere Regeln (z. B. eine kürzere Arbeitszeit – etwa 40 statt 42 Stunden pro Woche) auf Gesetzesniveau erhöbe, während jedes Bundesland seine eigenen Beamtengesetze mit teils recht individuellen „Lösungen“ verabschiedet. Um dieses zugegebenermaßen drohende Chaos zu vermeiden, bestimmt der § 44 „Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte“ Folgendes in kurzer Form:

  • Es gilt die Arbeitszeit des jeweiligen Beamtengesetzes des Bundeslandes.
  • Es gilt eine spezielle Entgeltordnung (EntgO-L).
  • Es gelten spezielle Regelungen zum Urlaub (in den Ferien zu nehmen).
  • Es gelten Sonderregeln zum Renteneintritt (nämlich erst zum Schuljahres- oder Halbjahresende).

Endlich bekommen die tarifbeschäftigten Lehrkräfte auch einmal ihre „five minutes of fame“ (Andy Warhol) im TV-L – im Berufsalltag dann wieder eher weniger. In Analogie zum Roman von Joseph Heller gilt also: Wer unter § 44 fällt, braucht tariflichen Schutz – bekommt ihn aber gerade deshalb nicht, weil er unter § 44 fällt.

“That’s some catch, that Catch-22,” he observed. “It’s the best there is,” Doc Daneeka agreed. (Joseph Heller)

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