Erfüller oder Nicht-Erfüller?

Am Heiligen Abend macht es uns die moderne Konsumindustrie recht einfach, Erfüller von Wünschen zu sein, auch wenn die erfüllten Wünsche dann vielleicht doch im neuen Jahr wieder als Umtauschware den Paketverkehr ankurbeln. Als Lehrer ist das „Erfüllen“ nicht ganz so einfach und hat sogar weitreichende Konsequenzen. Umtausch ausgeschlossen.

Wer entscheidet denn, ob ich als Lehrkraft in eine bestimmte Gehalts-/Entgeltgruppe komme? Sitzen unbarmherzige Verwaltungsbeamte an ihren Schreibtischen wie die Kobolde in Gringotts Zauberbank und würfeln bei Butterbier oder bestimmen nach Lust und Laune wieviel heute überwiesen wird?

Natürlich nicht. Grundlage für die Einordnung und damit das spätere Geld auf der (echten) Bank sind Entgeltordnungen. Diese gibt es sowohl im TV-ÖD VKA (mit regionalen Unterschieden, in Bayern gilt seit 2020 die TV EntgO-kL Bayern) als auch im TV-L (hier gilt deutschlandweit seit 2015 die TV EntgO-L) und regelt vom kleinen E1 bis zur großen E15 alles. Aber nach welchen Maßstäben? Vor allem nach zwei Kriterien:

  1. Welche Aufgaben übernimmt der/die Kanditat/in im Beruf?
  2. Welche individuelle Ausbildung/Qualifikation besitzt er oder sie?

Je höher die Entgeltgruppe, desto entscheidender wird die Qualifikation der Bewerber und so ist ist der sogenannte Erfüller, und natürlich auch die Erfüllerin, eine Person, welche die Höchstqualifikationen für den Beruf als Lehrkraft erfüllt.

Um in Bayern z.B. an einem Gymnasium unterrichten zu können, braucht es im klassischen Weg ein mit der Ersten Lehramtsprüfung (a.k.a. erste Staatsprüfung plus Modulprüfungen) abgeschlossenes vertieftes Hochschulstudium von mindestens zwei Unterrichtsfächern. Im Anschluss wird der Rohdiamant im Referendariat „geschliffen“ (darf hier ruhig zweideutig verstanden werden), um dann in Bayern nach zwei Jahren (in anderen Bundesländern teilweise stark verkürzt) die zweite Staatsprüfung abzulegen. Et voila schon ist sie da: die Erfüllerin (oder auch der Erfüller).

Kaum vorstellbar, dass sich jemand auf diesen doch etwas anspruchsvollen Ausbildungsweg begibt, der nicht explizit Lehrer werden möchte. Und da liegt leider für viele Seiteneinsteiger der Hund begraben, denn in der Regel haben sie ein Fach studiert und dieses mit Master, Bachelor oder bei älteren Semestern mit Diplom oder Magister abgeschlossen, vielleicht an der Uni, vielleicht an der FH (Hochschule). Zwar haben sie evtl. auch Nebenfächer aber diese sind eben keineswegs vertieft studiert sondern – Überraschung – Nebenfächer.

Dennoch hat der TV-L auch für diese Personengruppe in seiner unendlichen Weisheit vorgesorgt und den Fall des Seiteneinstiegs in der Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) abgebildet.

Etwas vereinfacht gesprochen sieht die TV EntgO-L für ein reguläres Unterrichtsfach, welches auch wissenschaftlich unterrichtet wird, die Entgeltgruppe 10 vor, wenn keine Angaben zur Qualifikation vorliegen („Mein Unizeugnis hat der Hund gefressen..“).

Kann ich einen Bachelorabschluss mit einem relevanten Unterrichtsfachbezug vorweisen, rutsche ich schon in die E11.

In die E12 werden alle eingruppiert, die ein Masterstudium mit entsprechendem Unterrichtsfachbezug nachweisen können.

Der Unterrichtsfachbezug ist eine sehr spannende Angelegenheit. Leider liegt mir keine öffentlich zugängliche Liste vor, was man darunter versteht. Hat ein Architekt genug für das Fach Kunst studiert? Ein Archäologe genug für das Fach Geschichte? Fest steht, wird kein genügender Unterrichtsfachbezug festgestellt, landet der TL mit dem Masterabschluss und vielleicht sogar Promotion in der EG10. Das kann im Sinne des vorherigen Blogeintrags durchaus „weh tun“.

Für manch langfristig Beschäftigte kann auch noch ein anderes Detail relevant sein: Die Überleitung in die EntgO-L im Jahr 2015. Daher wird deren Historie beim nächsten Mal im Schein der Taschenlampe erhellt. Stay tuned…

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