Bäumchen wechsel dich – Versetzung auf Wunsch?

Eine der Freuden in der bayerischen Schullandschaft und sehr wahrscheinlich auch in den Administratopen der anderen Bundesländer ist die fast unberechenbare, schicksalhafte Versetzung an den Dienstort. Prinzipiell können Lehrkräfte in Bayern von Berchtesgaden bis Aschaffenburg überall eingesetzt werden.

Bayern ist das flächenmäßig größte Bundesland und insofern kann einen die Zuweisung des Dienstortes zunächst auch einmal vor Herausforderungen stellen. Hier haben befristet Beschäftigte einen Vorteil, denn sie bewerben sich meistens direkt an einer Schule und können Angebote auch ohne große Konsequenzen absagen. Das war es dann aber auch ganz schnell mit den Vorteilen.

Anders sieht es bei den Erfüllern (tarifbeschäftigt oder verbeamtet) aus, die im Planstellensystem des bayerischen Verwaltungsapparats nach Bedarf eingesetzt werden. Und irgendwie macht es auch Sinn, Schulbildung muss gesichert werden und kann sich nicht nach regionaler Attraktivität ausrichten. Genau wie andere Bereiche im öffentlichen Dienst, wie z.B. bei der Polizei.

Dennoch kann es private Gründe geben, warum man mit seinem Einsatzort unglücklich ist. Das Unglück präsentiert sich in allen möglichen Ausformungen, vom nicht mehr möglichen Besuch des Lieblingscafes, dem allein gelassenen Pferd im gebuchten Stall, Bienenvölkern, deren Umzug problematisch ist, über den dann weit entfernten Freundeskreis, der Heimatverbundenheit bis zu Ehepartnern die in regional gebundenen Jobs arbeiten oder gar Eltern, die mit fortschreitendem Alter betreut werden wollen.

Prinzipiell gibt es erstmal keinen Anspruch auf sofortige Versetzung an den gewünschten Dienstort. Weder für Beamte im Beamtengesetz noch für Tarifbeschäftigte im TV-L. Dennoch tut der Arbeitgeber gut daran, seinen Beschäftigten nach Dringlichkeit den Wunschort zu ermöglichen. Unglückliche Arbeitnehmer sind langfristig wohl eher demotiviert und so gibt es auch im Download-Centre des bayerischen Kultusministeriums eine Broschüre zum Thema Versetzungen.

Je nach Schulart gibt es unterschiedliche Modi einen Versetzungswunsch einzureichen, aber es ist möglich und für verbeamtete oder tarifbeschäftigte Erfüller gelten dabei nach meinem Wissensstand die gleichen Regeln. Neben dem Bedarf am gewünschten Einsatzort spielt dabei die Dringlichkeit der angegebenen Gründe natürlich eine Rolle.

Die Versetzung auf Wunsch kann im Übrigen aus den Fürsorgepflichten der Dienstherren aus den (Beamten-)Gesetzen und auch aus den gesetzlichen Regelungen zu Arbeitsverträgen im Tarifbereich abgeleitet werden. Denn auch hier hat der Arbeitgeber Fürsorgepflichten, auch wenn sie rechtlich nicht ganz so stark verankert sind, wie bei Beamtinnen und Beamten.

Die Dienstherren haben also eigene Sachbearbeitungen um einerseits die Abdeckung der staatlichen Pflichten zu garantieren und andererseits ihren Fürsorgepflichten nachzukommen. Aus dieser Abwägung heraus, ist es logisch, dass ein Versetzungsantrag nicht per se sofort genehmigt werden muss, aber der Arbeitgeber bemüht sich sichermeistens um eine Lösung, die den beiden Polen gerecht wird.

Die Personalräte an deren Dienststellen die Versetzungsentscheidung getroffen wird – meistens Bezirkspersonalrat (v.a. bei Grund- und Mittelschulen) oder Hauptpersonalrat (v.a. bei Realschulen und Gymnasien), sind hier im Übrigen in der Mitbestimmung nach Art 75, 6 BayPVG.

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