Was macht überhaupt dieser Personalrat? Ist er das Marionettenpüppchen der Arbeitgeber? Ein Feigenblatt, das man sich vorhält, um der Arbeitnehmerseite Beteiligung vorzugaukeln? Was kann der Personalrat und was nicht und wo kann er sich kümmern?
Die Aufgaben und Möglichkeiten des Personalrates sind klar durch Gesetze geregelt. In Bayern gilt z.B. das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG), für den Bund gibt es das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), in Sachsen das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) usw.
Während es einige Überschneidungen in den Gesetzen gibt, sind die Details oft unterschiedlich. Es lohnt sich also konkret das Gesetz deines Bundeslandes herauszusuchen und das Bundespersonalvertretungsgesetz steht nicht etwa über einem PVG der Länder, sondern gilt eben für das Personal des Bundes.
In Bayern definiert der Artikel 69 BayPVG die allgemeinen Aufgaben von Personalräten:
(1) Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
a) Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen, zu beantragen,
b) dafür zu sorgen, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
c) Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
d) die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere älterer Personen in die Dienststelle zu fördern und für eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Beschäftigung zu sorgen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,
e) Maßnahmen zur beruflichen Förderung schwerbehinderter Menschen zu beantragen; die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung zu hören,
f) die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
g) mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Förderung der Belange der Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 eng zusammenzuarbeiten,
h) bei Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und beim beruflichen Fortkommen auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu achten und entsprechende Maßnahmen zu beantragen.
Das ist ja schonmal eine ganze Menge an Aufgaben, die sich aber je nach Stufe des Personalrates unterschiedlich gut ausführen lassen.
In öffentlichen Dienst Bayerns gibt es drei unterschiedliche Ebenen an Personalräten:

1 – Der Hauptpersonalrat (HPR) – er ist normalerweise der Institution angegliedert, die Entscheidungen für alle Personen, die im jeweiligen Geschäftsbereich der Regierung wirken, trifft. Im Regelfall also an den Ministerien, z.B. dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
2a – Der Bezirkspersonalrat an den Bezirksregierungen (BPR) – Bayern ist in Regierungsbezirke unterteilt und einige Aufgaben können die Bezirksregierungen für den Freistaat übernehmen. Werden personelle Entscheidungen also auf Bezirksebene an den Bezirksregierungen getroffen, so ist der Bezirkspersonalrat an der entsprechenden Bezirksregierung zuständig.
2b – Der Bezirkspersonalrat am Landesamt für Schule (BPR) – In einigen Geschäftsbereichen gibt es auch sogenannte Mittelbehörden. Sie unterstehen dem jeweiligen Ministerium, übernehmen aber einen besonderen Teil von Aufgaben für das Ministerium, dies aber oft bayernweit und nicht auf die Regierungsbezirke beschränkt.. In Bayern nennen sich solche Mittelbehörden oft Landesämter, z.B. das Landesamt für Schule in Gunzenhausen, das z.B. für einen bestimmten Teil des Schulpersonals zuständig ist. Erfolgt die Personalentscheidung also von diesem Landesamt, dann ist der dortige BPR involviert.
3 – Der Örtliche Personalrat (ÖPR) – Letztendlich gibt es in den Bundesländern zahllose einzelne Dienststellen (Schulen, Finanzämter, Gerichte, Kliniken usw.). In diesen Dienststellen werden ebenfalls wieder Entscheidungen getroffen, die dann der Mitwirkung oder Mitbestimmung der ÖPRs unterliegen.
Es gilt also das Prinzip, dass derjenige Personalrat seine Aufgaben dort ausführt, wo auch die entsprechende Entscheidung getroffen wird. Gibt es also einen Bedarf einen Personalrat zu kontaktieren (s. Art 69 BayPVG – oder die entsprechende Stelle eures Landes-PVGs), dann wendet euch an den Personalrat, der der Ebene zugeordnet ist, wo die Entscheidung über das Problem gefällt wird. Landet ihr aber mal an der falschen Adresse, werden euch die Kolleginnen und Kollegen immer gern weiterleiten.
Auf Wiedersehen in Teil 2…
