Tatütata, die Feuerwehr ist da – Befristete Arbeitsverhältnisse

Der Lehrermangel zeigt sich in Deutschland an den Schularten in unterschiedlicher Brisanz aber eine wichtige Stütze des Systems sind dabei immer auch Kolleginnen und Kollegen, die befristet eingestellt werden. Sie stopfen Lücken, helfen aus, heilen Fehlplanung und sind unverzichtbar im Gesamtsystem.

Aber was heißt das überhaupt für diese Kolleginnen und Kollegen: Zunächst einmal ist die Bandbreite der Qualifikationen riesig: Studierende, Bachelor- sowie Masterabschlüsse, Pensionisten und Rentner usw. Im Idealfall haben diese Menschen eine Qualifikation erworben, die es ihnen ermöglicht, zwei Fächer zu unterrichten. Oft ist es aber lediglich ein Fach. Bayern hat im Jahr 2025 allein am Gymnasium tausende befristete Verträge ausgestellt.

Der befristete Vertrag ist zunächst einmal genau das: befristet. Das heißt, er endet automatisch mit Ablauf des Vertrages oder, wenn die Befristung einen bestimmten Zweck erfüllen sollte (wie z.B. eine Krankheitsvertretung) endet der Vertrag mit Wegfallen dieses Grundes (Lehrer wieder gesund). Die Details dazu findet ihr im §15 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG).

Im Normalfall also eine geregelte Angelegenheit mit klar gesetzten Rahmenbedingungen. Trotzdem kommt es manchmal zu Ärgernissen für die Kolleg:innen.

Im Blogartikel „Erfüller – Nicht-Erfüller“ habe ich bereits über die Bezahlung nach TV EntgO-L geschrieben, abseits davon gibt es noch ein paar interessante Details, z.B. bei einer Kündigung.

Laut TzBfG scheint es zuächst klar, die zwei Gründe einer Vertragsbeendigung sind genannt: Ablauf oder Wegfall des Befristungsgrundes. Aber auch hier gibt es ein Schlupfloch im Absatz 4: „Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Wie sieht es also im TV-L aus? Wird hier befristeten Verträgen explizit eine Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. Die Antwort ist : nein, nicht direkt. Aber dennoch kann zum Einen „einzelvertraglich“ diese Möglichkeit eingeräumt werden. Nur steht eben dann meistens nicht im Arbeitsvertrag: „Wenn wir wollen, dürfen wir euch kündigen“, sondern es steht so etwas ähnliches wie „Es gilt der TV-L.“

Es gilt für befristete Arbeitsverträge nämlich der §30, Absatz 4 TV-L. Dort heißt es: 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.“ Gibt es eine Probezeit kann also auch eine Probezeitkündigung erfolgen und diese ist, wie bekannt, nicht einmal zu begründen. Das bietet dem Arbeitgeber doch eine sehr hohe Flexibilität. Für die befristet Beschäftigten ist es dagegen wenig zukunftssicher.

Ist weiterhin die Gültigkeit des TV-L einzelvertraglich ausgewiesen, kommen natürlich auch ordentliche Kündigungen nach den ebenfalls schon in einem Blogbeitrag behandelten Kündigungsfristen in Frage. Da die meisten befristeten Verträge von eher kurzer Dauer sein werden (oft maximal ein Schuljahr), kommen auch nur die ersten beiden Kategorien der Kündigungsfristen im TV-L zum Tragen:

weniger als 6 Monate befristet = 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr befristet = 1 Monat zum Monatsende

Das Teilzeitbefristungsgesetz findet hier also eine deutliche Einschränkung durch den Tarifvertrag.

Eine Vertragsänderung kann im Übrigen nur im gegenseitigen Einvernehmen vollzogen werden, und wenn ihr im laufenden Vertrag damit konfrontiert werdet und sich dadurch eure Bedingungen verschlechtern, solltet ihr euch unbedingt Rat einholen, bevor ihr unterschreibt. Allerdings, man beachte die recht flexible Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber, wie gerade erklärt.

Meine ganz persönliche Meinung ist, dass befristet beschäftigte Lehrkräfte leider oft nicht die besten Konditionen erhalten. Manchmal kommt das den Menschen auch gelegen, weil sie sowieso nur eine Überbrückung gesucht haben. Doch manchmal entsteht vielleicht auch die Hoffnung, dass man mit einer befristeten Beschäftigung für die Zukunft planen könnte, was sich in den allermeisten Fällen nicht bewahrheitet.

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